554.51
GastG
CH-TG
§ 20 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Öffnungszeiten
Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
§ 20 GastG · Öffnungszeiten
1. Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.
2. Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Politische Gemeinde eine frühere Öffnungszeit bewilligen.