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554.51 GastG CH-TG

§ 20 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Öffnungszeiten

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 20 GastG · Öffnungszeiten

1. Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.

2. Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Politische Gemeinde eine frühere Öffnungszeit bewilligen.

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