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554.51 GastG CH-TG

§ 2 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GastG · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden

2. Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen

3. Jugendlokale, unter Vorbehalt von § 19

4. Betriebe, die höchstens zwanzig Personen beherbergen, unter Vorbehalt von § 18

5. Campingplätze, unter Vorbehalt von § 18

6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni-, Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

7. einmalige Veranstaltungen ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung nach diesem Gesetz umschrieben sind

8. den Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)

9. den Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern

10. den Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen

11. den Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen

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