554.51
GastG
CH-TG
§ 19 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Jugendschutz
Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
§ 19 GastG · Jugendschutz
1. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche richtet sich nach dem AlkG und dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG).
2. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die nicht von einer erwachsenen Person begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten.