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554.51 GastG CH-TG

§ 18 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Beherbergungskontrolle

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 18 GastG · Beherbergungskontrolle

1. Wer Personen beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Personalien und die Herkunft der Logiergäste zu erfassen und diese Daten der Polizei zur Verfügung zu halten.

2. Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen, vollständigen Angaben verpflichtet und haben sich auf Verlangen auszuweisen.

3. Die Anwesenheit verdächtiger oder polizeilich gesuchter Personen ist der Polizei zu melden.

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