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554.51 GastG CH-TG

§ 17 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Aufsicht

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 17 GastG · Aufsicht

1. Die Wirtschaftspolizei ist Sache der Politischen Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen, wenn ein ausreichender Grund vorliegt.

2. Die Organe der Politischen Gemeinde und des Kantons sind befugt, jederzeit die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen sofortiger Zutritt zu allen Betriebsräumen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu gewähren.

3. Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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