554.51
GastG
CH-TG
§ 16 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Ordnungspflicht
Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
§ 16 GastG · Ordnungspflicht
1. Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben der Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs Folge zu leisten.
2. Soweit sie nicht in der Lage sind, Ruhe und Ordnung zu schaffen, können sie polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.