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554.51 GastG CH-TG

§ 15 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Verwarnung

Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
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§ 15 GastG · Verwarnung

1. Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 sofort verfügt werden.

2. Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 eine vorübergehende Schliessung des Betriebs angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände keine rasche Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu erwarten ist.

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