554.51
GastG
CH-TG
§ 15 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Verwarnung
Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
§ 15 GastG · Verwarnung
1. Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 sofort verfügt werden.
2. Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 eine vorübergehende Schliessung des Betriebs angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände keine rasche Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu erwarten ist.