§ 14 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Entzug
§ 14 GastG · Entzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten,
3. die juristische Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 3 nicht nachkommt,
4. aufgrund dieses Gesetzes geschuldete Abgaben oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden,
5. die Inhaberin oder der Inhaber Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts wiederholt oder schwer verletzt hat,
6. die Räume, Plätze oder Einrichtungen des Betriebs den Vorschriften nicht mehr entsprechen und die Mängel innert Frist nicht behoben werden,
7. der Betrieb untragbare Immissionen verursacht und die Inhaberin oder der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innert Frist nicht trifft.
2. In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
3. Mit dem Entzug der Bewilligung ist die Schliessung des Betriebs anzuordnen.