554.51
GastG
CH-TG
§ 12 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Betriebliche Voraussetzungen
Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
§ 12 GastG · Betriebliche Voraussetzungen
1. Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.