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554.51 GastG CH-TG

§ 12 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Betriebliche Voraussetzungen

Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
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§ 12 GastG · Betriebliche Voraussetzungen

1. Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

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