554.51
GastG
CH-TG
§ 11 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Provisorische Bewilligung
Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
§ 11 GastG · Provisorische Bewilligung
1. In Härtefällen kann das Weiterführen eines bestehenden Betriebs für maximal ein Jahr bewilligt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.