554.51
GastG
CH-TG
§ 10 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Prüfung, Ausweis
Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
§ 10 GastG · Prüfung, Ausweis
1. Die gemäss § 8 verantwortliche Person hat eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebs sowie der Grundsätze der Suchtprävention zu bestehen.
2. Der Regierungsrat regelt die Prüfung.
3. Über die Gleichwertigkeit von Ausweisen oder Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland entscheidet das zuständige Departement.