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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

Inkrafttreten, Kündigung
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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

1. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragskantone sowie durch die ESBK in Kraft.

2. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden.

3. Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskanton wird die Vereinbarung für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verbleibenden Vertragspartner können sich neu organisieren.

4. Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu Ende geführt.

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