Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
1. Die Kosten der Strafverfolgung im Bereich der Spielbanken und Glücksspiele trägt der Bund. Die Partnerkantone haben keine Beiträge zu entrichten.
2. Die Kantone bestimmen das zu benutzende Informatiksystem. Die ESBK entrichtet den Kantonen pauschal Fr. 12'000 pro Arbeitsplatz als Ersatz der einmaligen finanziellen Aufwendungen für die Einrichtung der Arbeitsplätze der besonderen Untersuchungsbeamten.
3. Die ESBK entschädigt den Kantonen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten Fr. 150 pro Arbeitsstunde.
4. Für Sekretariatsarbeit sowie Infrastruktur bezahlt die ESBK einen Zuschlag von 20 Prozent der finanziellen Aufwendungen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten exklusive Barauslagen gemäss Abs. 6.
5. Die Spesenentschädigung richtet sich nach Bundesrecht und wird der ESBK in Rechnung gestellt.
6. Die Auslagen der Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere für Übersetzungen, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten, werden nach Aufwand vergütet. Kosten für polizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 19 und Art. 20 VStrR werden von der ESBK beglichen.
7. Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK.