554.15
CH-TG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
Organisation, Aufgaben
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
1. Die besonderen Untersuchungsbeamten stehen im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit für die ESBK unter deren Aufsicht.
2. Die ESBK sorgt für Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs und erlässt einheitliche Regelungen bezüglich Erfassung und Verbuchung der Arbeitszeit.
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Geltungsbereich
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung →