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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

Organisation, Aufgaben
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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

1. Die besonderen Untersuchungsbeamten führen die Untersuchung bis zu deren Abschluss und übermitteln die Akten mit dem Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR an die ESBK. Sie können Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestrafung stellen und sich zum Strafmass äussern.

2. Die besonderen Untersuchungsbeamten bestrafen in Anwendung von Art. 65 VStrR das erstmalige illegale Glücksspiel auf öffentlicher Strasse im abgekürzten Verfahren in der Regel mit einer Busse von Fr. 500. Der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren ergeht ohne Spruchgebühr.

3. Die besonderen Untersuchungsbeamten beschlagnahmen die Vermögenswerte aus dem illegalen Glücksspiel zu Handen der ESBK.

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