554.15
CH-TG
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
Organisation, Aufgaben
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
1. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden leiten Anzeigen wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG an die besonderen Untersuchungsbeamten beziehungsweise deren Stellvertreter weiter. Diese leiten selbständig ein Verfahren ein und erstatten gleichzeitig Meldung an die ESBK.
2. Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG den besonderen Untersuchungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.
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Geltungsbereich
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung →