Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
1. Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kantons besondere Untersuchungsbeamte. Diese sind für die Durchführung von Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das SBG in den Vertragskantonen verantwortlich. Die Wahlvorschläge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Vertragskantone. Die ESBK gibt den Vertragskantonen in geeigneter Weise bekannt, welche Personen sie als besondere Untersuchungsbeamte eingesetzt hat.
2. Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Abs. 1 analog.
3. Die besonderen Untersuchungsbeamten unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die Stellvertretung wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats wahrgenommen.
4. Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse, insbesondere weil Delikte internationale oder interkantonale Verflechtungen aufweisen, kann die Untersuchung in gegenseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen werden.