554.15
CH-TG
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
Geltungsbereich
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung.
2. Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung in den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden.
3. Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten Verstösse gegen Art. 55 bis Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken.
Geltungsbereich
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung →