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§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechtes

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§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

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