554.121
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Gebühren
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Gebühren
1. Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzunehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.
2. Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr, reduziert.