554.121
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Märkte, Ausstellungen und Messen
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Märkte, Ausstellungen und Messen
1. Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schriftlich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens 20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.
2. Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochenmärkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.