554.121
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen
1. Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege und seiner Ausführungsverordnung.