554.121
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Zuständigkeiten
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Zuständigkeiten
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.