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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung - Zuständigkeiten

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

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