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554.11 LöG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Strafbestimmungen

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§ 8 LöG · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse bis Fr. 40'000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.

2. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber oder Inhaberinnen von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

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