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554.11 LöG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen

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§ 7 LöG · Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen

1. Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

2. Für die übrigen Ruhetage gilt § 6.

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