§ 6 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Ladenöffnung an Sonntagen
§ 6 LöG · Ladenöffnung an Sonntagen
1. An Sonntagen sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, unter Vorbehalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
2. Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein
1. Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 120 m², sofern diese Fläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird;
2. Blumengeschäfte und Blumengärtnereien zum Verkauf von Frischblumen oder Pflanzen;
3. Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus eigener Produktion beim eigenen Hof;
4. Kioske, in denen lediglich das Kiosksortiment, wie Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Raucherwaren oder Souvenirs, angeboten wird.
3. Die Gemeinde bewilligt darüber hinaus jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr.
4. Die im Rahmen dieser Bestimmung zulässigen Öffnungszeiten dauern von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.