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554.11 LöG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Ausnahmen

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§ 3 LöG · Ausnahmen

1. Nicht unter dieses Gesetz fallen

1. Apotheken für den Notfalldienst;

2. Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz Getränke oder genussfertige Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;

3. Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften aufgestellt sind;

4. Märkte und Messen;

5. Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.

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