554.11
LöG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Ausnahmen
§ 3 LöG · Ausnahmen
1. Nicht unter dieses Gesetz fallen
1. Apotheken für den Notfalldienst;
2. Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz Getränke oder genussfertige Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;
3. Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften aufgestellt sind;
4. Märkte und Messen;
5. Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.