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554.11 LöG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Geltungsbereich

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§ 2 LöG · Geltungsbereich

1. Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Warenhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist.

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