554.11
LöG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) - Geltungsbereich
§ 2 LöG · Geltungsbereich
1. Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Warenhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist.