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553.1 CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Verweigerung

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§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Verweigerung

1. Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.

2. Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil er in den letzten zehn Jahren

1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist,

2. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat,

3. sich einer schwerwiegenden Erziehungs- oder Versorgungsmassnahme unterziehen musste,

4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.

3. Steht der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

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