553.1
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Übertragbarkeit
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Übertragbarkeit
1. Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.