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553.1 CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Übertragbarkeit

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Übertragbarkeit

1. Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

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