553.1
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Ausnahmen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Ausnahmen
1. Keiner Bewilligung bedürfen
1. Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese zur Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und ununterbrochen höchstens bis zu einem Monat auf den Thurgau ausdehnen müssen
2. Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Departement zu melden
3. private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt