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553.1 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Bewilligung

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Bewilligung

1. Einer Bewilligung des Departementes bedarf, wer gewerbsmässig auf Kantonsgebiet

1. die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt,

2. Personen oder fremdes Eigentum bewacht,

3. bei privaten Veranstaltungen polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.

2. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

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