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552.6 VHIS CH-TG

Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Verhältnis zwischen den Organen

Körperschaft HIS Schweiz
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Art. 6 VHIS · Verhältnis zwischen den Organen

1. Die Versammlung hat die Aufsicht über den Vorstand und die Oberaufsicht über die Geschäftsstelle.

2. Der Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Sofern der Vorstand einen Ausschuss bildet, haben dessen Mitglieder bei Aufsichtsentscheiden in den Ausstand zu treten.

3. Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere

a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen

b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erteilen

4. Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.

5. Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und beruft diese ein.

6. Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

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