Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Bezüger von Services
Art. 4 VHIS · Bezüger von Services
1. HIS Schweiz erbringt ihre Services primär für die Parteien dieser Vereinbarung. Dabei kann HIS Schweiz Leistungen für alle Parteien der Vereinbarung erbringen oder für einen Zusammenschluss mehrerer Parteien im Rahmen von Allianzen, ohne dass sich alle Parteien beteiligen müssen.
2. Die Leistungen von HIS Schweiz stehen unter anderem der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten und dem Justizvollzug auf Ebene der Kantone und des Bundes sowie deren Partnern zur Verfügung.
3. HIS Schweiz kann ihre Services gestützt auf Vereinbarungen weiteren Bezügern zur Verfügung stellen, nämlich
a. schweizerischen Gemeinwesen und deren gemeinsamen Organisationen
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach lit. a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Aufgaben der Strafbehörden beitragen oder denen öffentliche Aufgaben in diesem Umfeld übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen
c. weiteren, in lit. a und lit. b nicht genannten Bezügern, wenn die Versammlung beschlossen hat, Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen
4. Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
5. Sie kann mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammenarbeiten.