Art. 37 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Auswirkungen auf die Vereinbarung bei Nicht-Beteiligung des Bundes
Art. 37 VHIS · Auswirkungen auf die Vereinbarung bei Nicht-Beteiligung des Bundes
1. Sofern der Bund der Vereinbarung nicht beitritt oder aus dieser austritt, so sind diesem die im Rahmen der Vereinbarung gewährten Rechte und Pflichten nicht anwendbar. Dabei entfällt insbesondere
a. das Recht, die Services von HIS Schweiz als Bezüger mit Parteistatus in Anspruch zu nehmen (Art. 4 Abs. 2, Art. 19). Der Bund kann diesfalls Services von HIS Schweiz als Bezüger ohne Parteistatus in Anspruch nehmen (Art. 20).
b. das Recht, in der Versammlung und im Vorstand Einsitz zu nehmen (Art. 7 Abs. 2 lit. b-c, Art. 8 Abs. 2 lit. g-h). Damit ist der Bund an den Beschlussfassungen nicht stimmberechtigt und seine Zustimmung ist, wo diese vorausgesetzt wird, nicht notwendig.
c. die Pflicht, sich finanziell an den allgemeinen Kosten von HIS Schweiz zu beteiligen (Art. 23 Abs. 1 lit. a). Diesfalls haben die Kantone die Kosten von HIS Schweiz im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung vollumfänglich zu tragen.
d. die Notwendigkeit der Zustimmung des EJPD zu Änderungen der Vereinbarung (Art. 31).