552.6
VHIS
CH-TG
Art. 32 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Austritt
Schlussbestimmungen
Art. 32 VHIS · Austritt
1. Jede Partei dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahr auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2. Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.