Art. 31 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Änderung dieser Vereinbarung
Art. 31 VHIS · Änderung dieser Vereinbarung
1. Die Versammlung HIS kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Zustimmung des EJPD erforderlich.
2. Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien sowie des Bundes.
3. Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4. Die Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton und der Bund in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem Vorstand seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.