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552.6 VHIS CH-TG

Art. 29 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Beitritt

Schlussbestimmungen
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Art. 29 VHIS · Beitritt

1. Jeder Kanton sowie der Bund können der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton beziehungsweise den Bund und den Vorstand einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

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