552.6
VHIS
CH-TG
Art. 28 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 28 VHIS · Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2. Sie kann in Kraft treten, nachdem mindestens 18 Parteien sie ratifiziert haben. Die Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest.
3. Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 treten mit dem Erreichen des Quorums nach Abs. 2 in Kraft.