Art. 27 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Anwendbares Recht
Art. 27 VHIS · Anwendbares Recht
1. Auf die mit dem Betrieb von HIS Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt von Abs. 4 bis Abs. 6 kantonales bernisches Recht anwendbar, namentlich betreffend
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivierung
b. öffentliche Beschaffungen
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge
d. Haftung
2. Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von HIS Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung des betroffenen Gemeinwesens.
3. HIS Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen für seine Parteien durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4. Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet HIS Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
5. Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese der Vorstand. Der Vorstand kann diese Zuständigkeit seinem Ausschuss übertragen.
6. Verfügungen nach Abs. 5 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.