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552.6 VHIS CH-TG

Art. 26 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Buchführung und Rechnungslegung

Finanzen
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Art. 26 VHIS · Buchführung und Rechnungslegung

1. Die Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von HIS Schweiz zuständig.

2. Jeder Service wird als eigene Kostenstelle geführt.

3. Für jedes an einem Service teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Service ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 24 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.

4. Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Art. 962a OR.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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