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552.6 VHIS CH-TG

Art. 21 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Entwicklung, Lancierung und Bereitstellung von Services

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Art. 21 VHIS · Entwicklung, Lancierung und Bereitstellung von Services

1. Die Geschäftsstelle entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des Vorstands mögliche Services und leistet Vorarbeiten bis hin zur Erstellung eines Initialisierungsauftrags.

2. Über die Lancierung von Services und von Vorarbeiten für einen Service entscheidet die Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung entsprechender Arbeiten gilt dasselbe.

3. Die Versammlung legt die Bedingungen fest für

a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Service einschliesslich der Bedingungen für den nachträglichen Einstieg und den Ausstieg

b. den Bezug von Services sowie dessen Beendigung

4. Der Vorstand setzt mindestens eine Person als Vertreterin der Auftraggeberschaft ein. Diese Person untersteht der Aufsicht des Vorstands.

5. Für die Durchführung von Vorarbeiten bis zur Initialisierung eines Services sowie das Entwickeln, Beschaffen und Bereitstellen der Services ist die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zuständig.

6. Allfällige Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen werden in allen Phasen einbezogen.

7. Die Entwicklung, Beschaffung und Bereitstellung von Services richtet sich nach anerkannten Standards.

8. Die Geschäftsstelle unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.

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