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552.6 VHIS CH-TG

Art. 20 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Bezüger von Services ohne Parteistatus

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Art. 20 VHIS · Bezüger von Services ohne Parteistatus

1. Die Bedingungen, nach denen Gemeinwesen ohne Parteistatus Services beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 4 Abs. 3) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.

2. Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung oder des Vorstands zum betreffenden Service mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.

3. Die Vereinbarungen werden den stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 zur Verabschiedung unterbreitet.

4. Der Bezug von Services durch Private (Art. 4 Abs. 3 lit. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

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