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552.6 VHIS CH-TG

Art. 19 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Bezüger von Services mit Parteistatus

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Art. 19 VHIS · Bezüger von Services mit Parteistatus

1. Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selbst, welche Services sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.

2. Auch eine Partei, die bei der Entwicklung oder Beschaffung eines Services nicht teilgenommen hat, kann diesen im Rahmen der Verfügbarkeiten beziehen.

3. Jede Partei kann den Bezug eines Service beenden.

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