552.6
VHIS
CH-TG
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) - Revisionsstelle
Körperschaft HIS Schweiz
Art. 10 VHIS · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) durch.
2. Sie wird von der Versammlung gewählt.
3. Wenn möglich wird die Finanzkontrollbehörde einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4. Die Revisionsstelle wird nach Art. 730a Abs. 1 OR bestimmt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.