552.5
IKAPOL
CH-TG
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 14 IKAPOL · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.