552.3
CH-TG
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Unterstellung
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Unterstellung
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
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Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten
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