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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Gerichtsstand

Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Gerichtsstand

1. Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 bis Art. 356 StGB).

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