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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Rettungswesen

Zuständigkeit
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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Rettungswesen

1. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

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