552.3
CH-TG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Verfahren
Zuständigkeit
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Verfahren
1. Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2. Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
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Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten
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