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552.3 CH-TG

Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Verfahren

Zuständigkeit
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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Verfahren

1. Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.

2. Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.

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